Das Umweltbundesamt hat mit der 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Dezember 2012 die Aufgabe erhalten, verbindlich geltende Bewertungsgrundlagen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festzulegen.
Die Bewertungsgrundlagen gelten gemäß §17 Absatz 3 der TrinkwV seit deren Festlegung durch das UBA verbindlich. Ab diesem Datum dürfen für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur noch Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen Bewertungsgrundlagen entsprechen.
Für die Zertifizierung (Konformitätsbestätigung) von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser gemäß dieser Bewertungsgrundlagen hat das Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben erlassen. Diese erfüllen wir als Hersteller und können diese über die entsprechenden Konformitätsbestätigungen nachweisen. Die jeweiligen Konformitätsbestätigungen können Sie unter
uba@kronenbach.de anfordern.